- Name, Sitz und Zweck
Name Art. 1
Unter dem Namen „zämähäbä“ besteht ein gemeinnütziger Verein nach Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
Sitz Art 2
Sitz des Vereins ist 8856 Tuggen SZ, c/o URS SUTTER GmbH, Linthstr. 42.
Das Tätigkeitsgebiet umfasst die ganze Schweiz.
Zweck Art. 3
Der Verein unterstützt natürliche und juristische Personen die durch äussere Umstände in eine finanzielle Notlage gekommen sind.
Der Verein beschafft dafür finanzielle Mittel und verwaltet diese zweckmässig.
- Mitgliedschaft
Mitglieder Art. 4
Die Mitgliedschaft im Verein steht allen juristischen und natürlichen Personen sowie öffentlichen Institutionen offen.
Aufnahme Art. 5
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht zu begründen.
Erlöschen Art. 6
der Mitglied-
schaft Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung; eine Begründung ist nicht notwendig.
Bei Ausschluss wird der Mitgliederbeitrag nicht rückerstattet.
Beitragspflicht Art. 7
Jedes Mitglied ist zum Mitgliederbeitrag verpflichtet. Dieser soll zu Beginn des Geschäftsjahres beglichen werden.
Stimmrecht Art. 8
Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme Stimmrecht. Die Stimme kann nicht stellvertretend abgegeben werden.
III. Organe
Organe Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Rechnungsrevisor/In
Mitglieder- Art. 10
versammlung Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte zusammen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von 2 Vorstands-mitgliedern oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder einberufen wer-den.
Die offizielle schriftliche Einladung mit Traktandenliste und Anträgen ist 10 Tage im Voraus den Mitgliedern zuzustellen.
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz des Vorstandes mit Stichentscheid.
Bei Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Kompetenzen Art. 11
der Mitglieder-
versammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Statutenänderungen
- Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
- Beschlussfassung über alle, keinem andern Organ zugewiesenen Aufgaben
- Auflösung des Vereins
Anträge Art. 12
Anträge von Mitgliedern sind spätestens (Eingang) 20 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Vorstand Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Er tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzes, oder auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied zusammen.
Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitz den Stichentscheid.
Der Vorsitz des Vereins vertritt diesen nach aussen.
Kompetenzen Art. 14
Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Fragen, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere:
- Aufnahme von Mitgliedern
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Erlass von Richtlinien für Unterstützungsleistungen
- Beschaffung von finanziellen Mitteln
- Beschlussfassung von Ausgaben im Rahmen der vorhandenen, finanziellen Mittel
- Oeffentlichkeitsarbeit
Zur Erfüllung der Aufgaben verfügt der Vorstand im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins.
Revisorat Art. 15
Der Verein ist nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet. Wenn der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, kann die Hauptversammlung einstimmig beschliessen, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.
Amtsdauer Art. 16
Alle Organe werden für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
- Finanzen
Herkunft Art. 17
finanzielle
Mittel Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Zuwendungen anderer Organisationen und Institutionen
- Spenden
- allfällige Entgelte für Leistungen des Vereins
Haftung Art. 18
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. Mitglieder haben beim Austritt aus dem Verein keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen, mit Ausnahme der Regelung bei Auflösung des Vereins gemäss Artikel 21.
Rechnungsjahr Art. 19
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
- Schlussbestimmungen
Auflösung des Art. 20
Vereins Der Verein kann jederzeit durch Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Verwendung des Art. 21
Vermögens Die auflösende Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens. Liquidator des Vereinsvermögens ist der Vorstand.
Inkraftsetzung Art. 22
Diese Statuten treten mit der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 22. Januar 2021 in Tuggen.
Tuggen, 22.01.2021
der Vorsitz des Vorstandes: die Aktuarin:
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Urs Sutter
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Christine Meinhold